Prof. Dr. Stefan Oeter, 1979-1983 Studium der Rechts- und Politikwissenschaften in Heidelberg und Montpellier; nach Referendarzeit von 1987-1999 wiss. Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg; 1990 Promotion zum Dr. iur., Heidelberg; 1997 Habilitation in Heidelberg; seit 1999 Prof. für Öff. Recht und Völkerrecht und Direktor des Instituts für int. Angelegenheiten Universität Hamburg; deutsches Mitglied des Unabhängigen Expertenkomitees für die Europ. Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats (Vorsitz 2006-2013); Vorsitz der Historical Commission der Int. Society for Military Law and the Laws of War; Mitglied des Permanent Court of Arbitration, Den Haag; Forschungsschwerpunkte: vergleichende Föderalismusforschung; Schutz von Sprach- und Kulturminderheiten; Humanitäres Völkerrecht; Europäisches und int. Wirtschaftsrecht; Theorie des Völkerrechts und der int. Beziehungen.

Das Jahr 2025 und noch mehr die ersten Monate des Jahres 2026 haben einen dramatischen Anstieg unverhohlener Gewaltakte gebracht, die mittlerweile (als Friedensbedrohung) nicht mehr allein vom Putin-Regime in Russland ausgehen, sondern mehr und mehr auch von der US-Administration unter Präsident Trump. Der sogenannte ‚Zwölftagekrieg‘ der USA und Israels gegen den Iran im Juni 2025 war ein Vorbote der sich unverhohlen über völkerrechtliche Grundregeln hinwegsetzenden ‚Kanonenbootdiplomatie‘ der Trump-Administration, die mit der Intervention in Venezuela Anfang 2026, der offenen Drohung mit einer gewaltsamen Annexion Grönlands und nun den massiven Militäroperationen gegen Iran ihre volle Dimension entfaltet hat. Im Blick auf die von Präsident Trump und seinen Gehilfen vertretenen Positionen zur Weltordnung fühlt man sich in das späte 19. Jahrhundert zurückversetzt, als offen mit dem Einsatz militärischer Machtmittel operierende ‚Kanonenbootdiplomatie‘ der Groß- (und Kolonial-)mächte gegenüber kleineren Staaten noch der Normalzustand war und der Gedanke an ein generelles Gewaltverbot wie das des Art. 2 (4) UN-Charta noch in weiter Ferne lag. Völlig übergangen wird von dieser Politik die zivilisatorische Errungenschaft, die eigentlich mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot im Jahre 1945 erzielt wurde, als Lektion aus den Erfahrungen zweier verheerender Weltkriege.
Nun ist es nicht so, dass das Gewaltverbot durchgängig ohne Anfechtungen gewesen wäre. Die Zurückdrängung militärischer Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Interessen, die dem Gewaltverbot der UN-Charta als zentraler normativer Baustein der neuen Friedensordnung nach dem Weltkrieg zugrunde lag, hat immer wieder punktuelle Anfechtungen erlebt – die Großmächte, insbesondere die USA und die UdSSR, erlagen im Kalten Krieg regelmäßig der Versuchung, gegen Geist und Buchstaben der Charta auf Formen unilateraler Gewaltanwendung zurückzugreifen. Im Kern hat dies auch mit fatalen Konstruktionsfehlern des 1945 in der UN-Charta errichteten Systems kollektiver Sicherheit zu tun. Dieses System hat im Grunde nie so funktioniert wie ursprünglich konzipiert, denn der Gedanke eines globalen ‚Mächtekonzerts‘, das einvernehmlich für Sicherheit und Ordnung in der Welt sorgt, war schon nach wenigen Jahren als Illusion entlarvt – und mit der Sonderstellung (und dem Veto) der fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder hatte man letztlich den sprichwörtlichen Bock zum Gärtner gemacht, fungierten doch im Gefolge genau die hochgerüsteten Militärmächte als ‚Hüter‘ der internationalen Sicherheit, die diese Sicherheit immer wieder bedrohen. Die Völkerrechtslehre beruhigte sich damit, dass die Brüche des internationalen Friedens punktuell blieben und die Ordnung der UN-Charta nie als Ganzes in Frage stellten. Der Internationale Gerichtshof hat diesen Befund 1986 im Nicaragua-Urteil in den (an sich plausiblen) Gedanken umgemünzt, dass die Staatenpraxis – trotz zahlreicher Brüche des Gewaltverbotes im Einzelnen – gleichwohl von der einhelligen Rechtsüberzeugung vom Bestehen eines Gewaltverbots getragen sei, da die Gewalt anwendenden Staaten nie das Gewaltverbot an sich in Zweifel gezogen hätten, sondern durchgängig unter Verweis auf die Ausnahmeregelungen ihre Gewaltanwendung im Einzelfall zu legitimieren gesucht hätten, meist unter Verweis auf das Selbstverteidigungsrecht.
Man kann diese Doktrin auch – gegen den Strich gebürstet – als Einsicht in den in der Praxis immer prekären Charakter des Gewaltverbots verstehen. Bis vor wenigen Jahren hat selbst die Politik der Handvoll (militärisch gewaltgeneigter) Groß- und Regionalmächte, die für den Großteil der Friedensbrüche seit 1945 verantwortlich sind, gute Miene zum bösen Spiel gemacht und auf der rhetorischen Ebene die unverbrüchliche Geltung des Gewaltverbots bekräftigt, unter stetiger Dehnung der Ausnahmetatbestände wie des Rechts auf Selbstverteidigung. Die jeweils gegebenen Rechtfertigungen waren dabei nicht immer überzeugend, ja überschritten häufig die Grenze des sogen. ‚laughter test‘, waren also von diskursiven Verrenkungen geprägt, die bei Experten offenes Gelächter hervorriefen. Ein Extremkünstler dieser Gattung war seit Anbeginn im übrigen der russische Präsident Putin, der die Sündenfälle des Westens im Format karikierender Rechtfertigungsnarrative den westlichen Staaten quasi als Spiegel vorhielt.
Diese Praxis ist mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erkennbar erodiert. Im Grunde hatte Russland zwar schon 2014 mit der Besetzung der Krim und der gewaltsamen Herauslösung des Donbass aus dem Staatsverband der Ukraine deutlich gemacht, dass es nicht mehr gewillt war, sich an die Maßgaben der UN-Charta zu halten, sondern ein offen revisionistisches Projekt imperialer Prägung verfolgte – es wollte den ‚Großraum mit Interventionsverbot raumfremder Mächte‘ zurückhaben, den die Westalliierten 1945 faktisch der Stalin´schen Sowjetunion zugestanden hatten. Ernsthafte Versuche einer Rechtfertigung im Rahmen des bestehenden Normensystems hat Russland seitdem nicht mehr unternommen. Mit dem unverhohlenen Aggressionskrieg vom Februar 2022, der ohne jeglichen Hehl auf die volle Unterwerfung, wenn nicht gar Einverleibung der Ukraine zielte, hat sich Russland endgültig vom normativen Rahmen der Friedensordnung der Jahre nach 1945 verabschiedet. Moskau macht seitdem mit Gesten der offenen Missachtung deutlich, dass es auf das liberale Projekt des ´peace through law´ nur noch mit Verachtung blickt und stattdessen eine Großraumordnung im Geiste Carl Schmitt´s zu etablieren sucht, nur notdürftig kaschiert mit dem Label der ´multipolaren Weltordnung´.
Doch damit nicht genug, die Trump-Administration hat sich seit Sommer 2025 in die Phalanx der Verächter der UN-Charta und der damit errichteten Friedensordnung eingereiht. Präsident Trump erklärt nicht nur offen, dass ihn normative Erwägungen des Völkerrechts überhaupt nicht interessieren, sondern hat in seiner Politik die unverhohlene Anwendung militärischer Gewalt in Verfolgung partikularer amerikanischer Interessen (‚Make America Great Again‘) zum Programm erhoben, unter Verweigerung jedweden Versuches, die Gewaltanwendung noch in Kategorien tradierten Völkerrechts zu rechtfertigen. Schon der ‚Zwölftagekrieg‘ der USA und Israels gegen Iran im Juni 2025 war im Grunde ein Akt offener Aggression, da – trotz der Vielzahl notorischer Völkerrechtsverletzungen des Teheraner Regimes – eine ernsthaft begründbare Selbstverteidigungslage nicht gegeben war. Die abstrakte Bedrohung durch Programme der Nuklearrüstung ist kategorisch etwas ganz anderes als die von Art. 51 UN-Charta geforderte Lage eines (andauernden) ‚bewaffneten Angriffs‘, der den handelnden Staat in eine Notwehrlage versetzt. Schon gar gilt dies für die (zeitlich und räumlich begrenzte) Intervention in Venezuela, für die keinerlei Ansätze einer tragfähigen Rechtfertigung zu konstruieren sind, sowie für die jüngste Militäroperation, wiederum gemeinsam mit Israel, gegen den Iran im März 2026, für die erst recht keinerlei ernsthafte Versuche einer völkerrechtlichen Legitimation mehr ersichtlich sind. Die insoweit vorgebrachte Notwendigkeit Israels, eine ‚unmittelbare Bedrohung‘ seiner staatlichen Existenz abzuwehren, ist nicht nur völkerrechtsdogmatisch insofern problematisch, als eine ‚unmittelbare Bedrohung‘ in sich gerade nicht ausreicht, eine Selbstverteidigungslage auszulösen, denn dazu bedarf es eines ‚bewaffneten Angriffs‘, sondern vermag auch faktisch nur schwer einzuleuchten, da die USA und Israel schon im Gefolge des ‚Zwölftagekriegs‘ vom Juni 2025 verkündet hatten, das iranische Nuklearprogramm vollständig zerstört zu haben. Woher dann ein gutes halbes Jahr später die konkrete Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden iranischen Nuklearbombe resultieren soll, erschließt sich dem neutralen Beobachter nicht wirklich. Das Argument einer ‚humanitären Intervention‘ zieht inhaltlich genauso wenig - überwiegend wird in der Völkerrechtslehre (und Staatenpraxis) die Befugnis zu einer unilateralen Militärintervention zum Schutz der Menschenrechte verneint, und zudem haben weder Israel noch die USA wirklich zum Schutz der iranischen Bevölkerung gegen ihr massenmörderisches Gewaltregime interveniert (die militärischen Modalitäten der Intervention wären dafür auch völlig ungeeignet). Ähnliches gilt für das von israelischen Autoren (und Offiziellen) vorgebrachte Argument, Israel befinde sich seit vielen Jahren in einem andauernden bewaffneten Konflikt mit dem Iran, der im Rahmen des ‚ius in bello‘ militärische Angriffe auf den Gegner rechtfertige. Problem dieser Argumentation ist allerdings, dass im Gefolge des Waffenstillstands mit dem Iran im Sommer 2025 und den Waffenstillständen mit der Hisbollah und der Hamas die Feindseligkeit eingestellt wurden und es über Monate nicht mehr zu nennenswerten Kampfhandlungen gekommen war. Eine solche Situation faktischer Befriedung unterbricht aber den andauernden Konflikt – zu erneuter militärischer Gewalt kann dann nur in Reaktion auf einen erneuten bewaffneten Angriff gegriffen werden.
Letztlich zeigt die Trump-Administration mit der geschilderten Serie von aus dem geltenden Normengefüge ausbrechenden Gewaltakten unverhohlen ihre Verachtung für die etablierten rechtlichen Maßstäbe, und für die dahinterstehenden ethischen Prinzipien. Präsident Trump fordert unverfroren fremde Territorien für die USA, wie im Fall Grönland, droht in diesem Kontext offen mit Gewalt, und zeigt zugleich fatale Nachsicht mit dem russischen Frontalangriff auf das Völkerrecht, indem er die ukrainische Regierung zu (rechtlich nicht vertretbaren) territorialen Zugeständnissen an Russland zu zwingen versucht – dabei wären die ins Auge gefassten Gebietsabtretungen nach den etablierten Maßstäben des Völkerrechts als schwere Verstöße gegen ´jus cogens´ null und nichtig, eine normativ in keiner Weise vertretbare Belohnung offener Aggression. Auch die alternativ zur militärisch gestützten Annexion im Fall Grönland geäußerten Phantasien eines Kaufes der Insel durch die USA (angelehnt als Vorbild an den Kauf von Alaska 1867) setzen sich in absoluter Ignoranz der normativen Maßstäbe des modernen Völkerrechts über dessen Grundprinzipien hinweg – dass dem grönländischen Volk anerkanntermaßen ein unverbrüchliches Recht auf Selbstbestimmung zusteht, wischen diese Kaufphantasien völlig zur Seite. Der gleiche Kategorienfehler liegt dem ominösen Friedensplan für den Gazastreifen zugrunde, der auf unabsehbare Zeit das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen palästinensischen Bevölkerung aushebelt.
Die zentralen Werte der UN-Charta – Gewalt- und Interventionsverbot, souveräne Gleichheit der Staaten, Selbstbestimmungsrecht der Völker – werden also ganz offen mit Füßen getreten, und zwar von Russland wie von den Vereinigten Staaten. Und auch die Volksrepublik China erweist sich in dieser Perspektive als eher unsicherer Kantonist – China spielt seine im Kern imperialen Ambitionen zwar politisch sehr viel geschickter als die USA und Russland, zeigt aber mit seinem rabiaten Vorgehen im Südchinesischen Meer und dem genozidalen Vorgehen gegen die Uiguren in Xinjiang letztlich ebenfalls seine Verachtung für zentrale Grundprinzipien des Völkerrechts. Die Anfechtung der (üblicherweise als Normen des ‚jus cogens‘ eingestuften) Fundamentalregeln hat damit in jüngster Zeit eine ganz andere Qualität angenommen als die bislang gängige Form mehr oder weniger verdeckter ‚Kontestation‘ in Einzelsituationen punktueller Völkerrechtsverstöße – zentrale Akteure der Staatengemeinschaft machen deutlich, dass sie nicht mehr gewillt sind, die Regeln des Völkerrechts zu respektieren, wenn sie ihnen bei der Verfolgung wichtiger nationaler Interessen in die Quere kommen.
Nun können eine Handvoll wichtiger Akteure – und seien sie auch von erheblicher machtpolitischer Bedeutung – nicht ein Regelsystem völlig umstürzen, das von einer größeren Rechtsgemeinschaft geteilt wird. Solange die 190 anderen Staaten der Welt, die ein genuines Interesse am Fortbestand des Regelsystems des Völkerrechts haben, auf der Geltung der normativen Vorgaben des Völkerrechts beharren und deren Einhaltung anmahnen, bleibt deren grundsätzliche Geltung unangetastet. Die Rechtsbrecher werden in der Folge als das gebrandmarkt, was sie im Kern sind – ‚Schurkenstaaten‘, die sich dreist über das gemeinsame Regelwerk hinwegsetzen. Dieser Mechanismus der Normbewahrung trotz grundsätzlicher ‚Kontestation‘ hat allerdings eine ganz und gar nicht triviale Voraussetzung – die Bereitschaft großer Teile der Rechtsgemeinschaft, die Rechtsbrüche offen zu skandalisieren und gegenüber den Rechtsbrechern dezidiert auf der Einhaltung der Regeln zu beharren. Dies entspricht der Einsicht der sozialwissenschaftlichen Normenforschung, dass Regelsysteme nicht durch – auch noch so massive – Regelbrüche an Geltung verlieren, sondern erst durch billigende oder opportunistisch-beschweigende Hinnahme der Rechtsbrüche, die dann in der Folge, finden sich zu viele betroffene Drittstaaten achselzuckend mit den Rechtsverstößen ab, zunehmend zu grundsätzlichen Zweifeln an der Fortgeltung des Regelsystems führt. Diese Hinnahme kann ganz unterschiedliche Gründe haben – Verbündete des Rechtsbrechers mögen inhaltlich Sympathie mit der Übertretung der rechtlichen Grenzen haben, oder zumindest durch Beschweigen den Rechtsbruch billigend in Kauf nehmen, oder Klientelstaaten mögen sich schlicht nicht trauen, das Handeln der jeweiligen Vormacht offen in Zweifel zu ziehen. Das Beschweigen von Rechtsbrüchen kann aber auch schlicht opportunistische Gründe haben, weil man seine Beziehung zu dem Rechtsbrecher nicht verderben möchte.
Dieser Aspekt der Reaktion der Drittstaaten markiert die eigentliche Gefahrenzone, in der sich die zunehmende Häufung von Verstößen gegen das Gewaltverbot ummünzt in eine Erosion der Regel – und damit letztlich in eine Krise des Völkerrechts bzw. der ‚regelbasierten Ordnung‘ ganz allgemein. Man kann leider nicht gerade behaupten, es habe eine einhellige Reaktion der Staatengemeinschaft auf die Rechtsbrüche der Trump-Administration gegeben. Beim offenen Angriffskrieg des Putin´schen Russland gegen die Ukraine hat noch, jedenfalls in der ersten Phase des unmittelbaren Schocks, eine überwältigende Mehrheit der Staaten das russische Vorgehen als Akt der Aggression verdammt, wie an den Abstimmungszahlen der einschlägigen UN-Generalversammlungsresolution erkennbar ist. Die Reaktionen auf den amerikanisch-israelischen ‚Zwölftagekrieg‘ im Juni 2025 und auf die noch massivere Militäroperation im März 2026 fielen dagegen eher durchwachsen aus. Eine Reihe der NATO-Verbündeten der USA äußerten Sympathie für das Vorgehen, oder hielten sich zumindest mit Kritik zurück – unser Bundeskanzler Merz äußerte im Juni 2025 sogar, Israel erledige für uns ‚die Drecksarbeit‘. Nur aus dem ‚Globalen Süden‘ wurde das militärische Gewalthandeln der USA und Israels weithin als Rechtsbruch verurteilt.
Derart halbherzige Reaktionen auf den Bruch fundamentaler Grundregeln des Völkerrechts beschädigen nicht nur nachhaltig die Glaubwürdigkeit der europäischen Staaten als (selbsternannter) Hüter der ‚regelbasierten Weltordnung‘, sondern befördern in einer normtheoretischen Perspektive die Erosion dieser Grundregel und führen im Ergebnis zu zunehmenden Zweifeln an der generellen Geltung des völkerrechtlichen Normensystems, jedenfalls im Blick auf die Grundregel des Gewaltverbots. Ein Blick auf den politischen Diskurs in Deutschland kann unter diesem Aspekt nur erschrecken. Allerorten kriechen in den Leitmedien die Neo-Realisten aus den Löchern, fordern „mehr Drecksarbeit, weniger Völkerrecht“, oder postulieren gar „das Völkerrecht nütze Diktatoren und autoritären Systemen“, da es gewaltsamen Aktionen eines forcierten ‚Regime Change‘ im Wege stehe. Auf breiter Front machen sich Forderungen breit, die europäische (und deutsche) Politik dürfe sich nicht an ‚naive‘ juristische Formalien ketten, sondern müsse in einem neuen ‚Realismus’ die Fakten globaler Machtpolitik zur Kenntnis nehmen - mit anderen Worten: Europa müsse „die Sprache der Macht“ wieder lernen.
Nun ist es nicht verwerflich, von Außenpolitikern einen klaren Blick auf die Realitäten internationaler Beziehungen zu fordern – im Gegenteil, auch eine verantwortungsbewusste Völkerrechtswissenschaft muss immer wieder auf die Realitäten der internationalen Politik blicken und diese als Bezugspunkt völkerrechtlicher Konstruktion nehmen. Was allerdings an der gegenwärtigen medialen Debatte völlig abwegig ist, das ist der Gedanke, angesichts einer von Rechtsbrüchen geprägten Realität internationaler Politik die Normen der ‚regelbasierten Weltordnung‘ völlig über Bord zu werfen und sich einer amoralischen, rein auf Gewalt setzenden Politik einiger Groß- und Regionalmächte anzubiedern, deren Gewaltphantasien die Welt zu zerstören drohen. Natürlich muss Völkerrechtspolitik realistisch bleiben – aber sie muss zugleich auf die Bewahrung und Resilienz der etablierten Normen bedacht sein, die ja nicht einer akademischen Laune einer kleinen Gruppe wohlmögender Utopisten entsprungen sind, sondern die leidvollen Erfahrungen einer von zwei Weltkriegen geprägten Gewaltgeschichte der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einem Gefüge grundlegender Normen eines ‚Friedenssicherungsrechts‘ neuen Typs kondensiert haben. Diese 1945 aus tragischen Gewalterfahrungen gezogene Lektion, die in der programmatischen Forderung der Präambel der UN-Charta ihren Ausdruck gefunden hat, „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über über die Menschheit gebracht hat“, sollte zivilisatorisch eigentlich unhintergehbar sein. Dass die gegenwärtige Weltpolitik von Gewaltverbrechern und gekränkten Narzisten geprägt ist, die diese Lektion völlig verdrängt haben, ist schlimm – aber wir sollten uns dieser Regression nicht ergeben, indem wir die aus leidvollen Erfahrungen gewonnenen normativen Leitlinien des Völkerrechts über Bord werfen.
Was ist also zu tun, um die Resilienz der ‚regelbasierten Weltordnung‘ zu stärken und die Grundlagen der Völkerrechtsordnung zu bewahren? Eine Kapitulation vor den Bestrebungen, Recht durch blanke Gewalt zu ersetzen, ist insoweit sicherlich nicht hilfreich. Donald Trump wird – dies ist jetzt schon absehbar – an seiner eigenen Maßlosigkeit und Strategieunfähigkeit scheitern, und die USA werden sich auf den Wert global geteilter normativer Leitplanken besinnen müssen. Im Blick auf Vladimir Putin ist Strategieunfähigkeit leider kein Attribut, dass man diesem zynischen Taktiker der (gewaltgetränkten) Macht zuschreiben könnte. Putin wird seine Ziele unter Einsatz all der ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel verfolgen – der einzige Weg, ihm den Erfolg zu verwehren, ist die Stärkung der Durchhaltefähigkeit der Ukraine, an der letztlich seine imperialen Phantasien scheitern könnten. „Putin darf nicht siegen“, könnte man als Leitspruch aus dieser Analyse folgern.
Sollen die Grundlagen der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung, die mit dem Gewaltverbot das Fundament einer ‚regelbasierten Ordnung‘ zu errichten gesucht hatte, nicht im Strudel der gegenwärtigen Turbulenzen und Krisenphänomene in den Orkus einer Neuauflage der ‚anarchical society of states‘ gerissen werden, in der jeder ‚des anderen Wolf‘ ist, so bedarf es seitens der ‚Freunde des Völkerrechts‘ einer lauten und konsistenten Skandalisierung der um sich greifenden Völkerrechtsverstöße. Auch und gerade vor dem großen ‚Verbündeten‘ jenseits des Atlantiks darf dabei nicht Halt gemacht werden – im Gegenteil, soll Europa als Verteidiger der ‚regelbasierten Weltordnung‘ glaubwürdig bleiben, wird es die Rechtsbrüche des ‚großen Bruders‘ in Washington mit exemplarischer Offenheit anprangern müssen. Die Regierungen der größeren Staaten in Europa haben hier glücklicherweise in den letzten Tagen eine deutliche Lernkurve hingelegt. Hatte ursprünglich nur Spanien den Angriffskrieg der USA und Israels als das bezeichnet, was er im Kern ist – ein völkerrechtswidriger Aggressionskrieg – und die Nutzung US-amerikanischer Basen in Spanien für diesen Krieg verweigert, so haben sich mittlerweile auch Frankreichs Präsident Macron, Großbritanniens Premierminister Starmer und letztlich auch Bundeskanzler Merz eines anderen besonnen und die militärischen Operationen der USA und Israels als Völkerrechtsbruch kritisiert. Die Verweigerung der von Präsident Trump eingeforderten ‚Vasallentreue‘, ihn bei einem unbedachten und zunehmend in eine Sackgasse gelangenden Krieg militärisch zu unterstützen, wurde glücklicherweise abgelehnt und eine Marineoperation zur Sicherung der Straße von Hormuz auf den Zeitpunkt nach Beendigung dieses (unnötigen und völkerrechtswidrigen) Konfliktes verschoben.
Im Falle der Bundesregierung ist diese Haltung im Übrigen nicht simpler Ausdruck politischer Klugheit, sondern unter dem Aspekt des nationalen Verfassungsrechts zwingend geboten. Unter dem Trauma eines von Deutschland begonnenen Aggressionskrieges mit verheerenden Folgen hat der Parlamentarische Rat 1948/49 insoweit Konsequenzen gezogen, als er in Art. 26 Abs. 1 GG bestimmte: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Lässt man sich diese Worte auf der Zunge zergehen, so ergibt sich aus dieser Regel der Verfassung, dass nicht nur die aktive Vorbereitung eines Angriffskriegs eklatant gegen die Verfassung verstoßen würde, sondern darüber hinaus jegliche ‚Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören‘. Schon die Beihilfe zu einem Aggressionskrieg, im Wissen, dass es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelt, wäre unter dieser Bestimmung des Grundgesetzes ein klarer Verfassungsverstoß. Um diese normative Konsequenz kann man sich auch nicht herummogeln, indem man die völkerrechtliche Bewertung eines offenen Aggressionsaktes für ‚komplex‘ erklärt oder indem man die rechtlichen Vorgaben der UN-Charta unter Verweis auf die ‚Realitäten‘ der internationalen Beziehungen beiseite zu schieben sucht – der Verfassungsgeber hat mit Art. 26 GG die Verfassungsmäßigkeit der Teilhabe an militärischer Gewaltanwendung unverbrüchlich an die normative Konstruktion der UN-Charta gekettet, und damit das Gewaltverbot des Art. 2 (4) der UN-Charta. Dies in Zweifel zu ziehen, müsste politische Akteure eigentlich in das Zwielicht des Kampfes gegen die Grundlinien der Verfassungsordnung rücken, also zu ‚gesicherten Verfassungsfeinden‘ stempeln. Insofern kann man nur mit Befremden zur Kenntnis nehmen, wie ernsthafte Politiker auf einmal zur Teilnahme am amerikanischen Aggressionskrieg auffordern. Selbst die Hinnahme der fortgesetzten Nutzung der (für die US-Militäraktivitäten zentralen) Air Base Ramstein ist unter den normativen Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 GG schon überaus grenzwertig.
In der gegenwärtigen Krise des Völkerrechts, die durch grundlegende Kontestationen der Fundamentalnormen der UN-Charta, vor allem des Gewaltverbots des Art. 2 (4) UN-Charta, durch eine Reihe unverantwortlicher Gewaltakteure an Schalthebeln der Weltpolitik verursacht worden ist, steht Europa vor einer so nie gekannten Bewährungsprobe. Als Verbund kleiner und mittlerer Staaten, die weder den Willen noch die Ressourcen haben, durch überlegene Militärmacht der Welt ihren Willen aufzuzwingen, sollte die Europäische Union (und deren Mitgliedstaaten) eigentlich ein genuines Interesse daran haben, die ‚regelbasierte Weltordnung‘ der UN-Charta vor Anfechtungen zu schützen und alles zu unternehmen, was in ihren Kräften steht, diese Ordnung zu bewahren. Die wohlfeile Forderung, Europa müsse wieder ‚die Sprache der Macht lernen‘, erweist sich bei näherem Hinsehen als zutiefst illusorisch. Soll Europa zu einer waffenstrotzenden Militärmacht werden, die konkurrierenden Regionalmächten (wie Russland) ihren Willen aufzwingen kann, sich gar zu Formen imperialer (wenn nicht kolonialer) Expansionspolitik aufschwingen, wie dies gegenwärtig Putin und Trump vorexerzieren? Von der nicht ganz trivialen Frage des ‚Könnens‘ einmal abgesehen, ist auch rein normativ mehr als fraglich, ob Europa dies wollen sollte. Die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls, mit ihrer friedenspolitischen Orientierung, die über Art. 26 GG auch in hartes Verfassungsrecht gegossen ist, könnte an einem derartigen Unterfangen schon rein verfassungsrechtlich nicht mitwirken. Nun kann man zwar, so wie das Völkerrecht mit seinem Gewaltverbot gegen die (vermeintlichen) ‚Realitäten‘ der Weltpolitik ausgespielt wird, auch den Art. 26 GG für obsolet erklären und abzuschaffen suchen. Wirklich zielführend wäre eine solche Leitorientierung aber nicht, denn eine derartige Änderung der Verfassung ist auf absehbare Zeit völlig illusorisch. Auch von seiner geopolitischen Interessenlage her hat Deutschland, ebenso wie die anderen Staaten Europas, letztlich ein genuines Interesse an der Bewahrung der ‚regelbasierten Ordnung‘, wie sie 1945 in der UN-Charta im Konsens der Staaten zur Grundlage der globalen Ordnung gemacht wurde.
Vorrangiger Orientierungspunkt muss unter diesen Prämissen die Stabilisierung der bestehenden Völkerrechtsordnung sein, so unvollkommen und defizitär diese auch in den Details sein mag. Der offene Angriff, der von einer kleinen Gruppe gewaltgeneigter Militärmächte gegen diese Ordnung geführt wird, sollte konstant als das skandalisiert werden, was diese zynische Ignoranz gegenüber den Grundfesten der Weltordnung im Kern darstellt – ‚crimes against peace and the security of mankind‘. Die europäischen Staaten dürfen sich unter diesem Aspekt nicht mehr von falschen Rücksichtnahmen leiten lassen, sondern müssen die Rechtsverstöße offen benennen und anprangern – nur dann besteht eine Chance auf Wahrung des Normensystems, und auf die Achtung der Staaten des `Globalen Südens`, mit denen der Schulterschluss in der Stärkung der Resilienz des Völkerrechts und der Wahrung der grundlegenden Normen gesucht werden muss. Europa steht vor einer ungeahnten Bewährungsprobe, auf die es nach Jahrzehnten des Friedens im Windschatten der Großmächte nicht wirklich vorbereitet ist. Versagt Europa in dieser ultimativen Bewährungsprobe, so wird dies das Ende der Vision einer geeinten Europäischen Union als autonomer Akteur der globalen Politik sein – Europa wäre verdammt, zum Vasallen der dominanten Militärmächte herabzusinken.